Back to Top

Ulrich Krömer, Dipl.-Pädagoge

Abstinenznachweise

Wenn es in Ihrer MPU um eine Alkohol- oder Drogenfragestellung geht, sollten Sie sich darüber informieren, ob bei Ihnen ein Nachweis über die Alkoholabstinenz bzw. ein Nachweis über die Drogenfreiheit (Abstinenznachweis) verlangt wird.

Diese Frage läßt sich nicht immer so leicht entscheiden. Ich kann Ihnen hier nur einige Anhaltspunkte geben.

Mein Rat: Bitte vereinbaren Sie ein Informationsgespräch (mit mir oder einem / einer anderen erfahrenen Verkehrstherapeut*in), um diese Frage in Ruhe und gründlich zu klären.

Wenn es um eine Drogenfragestellung geht, ist ein Abstinenznachweis zwingend erforderlich. Bei einer Alkoholfragestellung ist eine nachgewiesene Abstinenz nicht in jedem Fall erforderlich.

Wann ein Abstinenznachweis erforderlich ist und für welchen Zeitraum (6, 12 oder 15 Monate), hängt u.a. ab

  • von der Art der konsumierten Substanz (Alkohol, „nur“ Cannabis, harte Drogen)
  • von der Ausprägung des Konsums (Häufigkeit, Dauer insgesamt, konsumierte Mengen, Auswirkungen auf berufliche und private Beziehungen, etc.)

Nachfolgend einige grundlegende Informationen, die jedoch eine individuelle Beratung bei einem erfahrenen Verkehrstherapeuten nicht ersetzen können:

Alkohol

  • Bei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit sowie bei vorangegangenem schweren Alkoholmißbrauch muß ein Jahr Abstinenz nachgewiesen werden (unter bestimmten Umständen 15 Monate), und zwar entweder
    • durch Urinproben (6 Proben in 12 Monaten, 7 Proben in 15 Monaten; untersucht wird auf den Stoff Ethylglucoronid, ETG) oder
    • durch Blutproben (6 Proben in 12 Monaten, 7 Proben in 15 Monaten; untersucht wird auf den Stoff Phosphatidylethanol, PEth) oder
    • oder durch Haarproben (vier oder fünf Haarproben à 3 cm alle drei Monate – d.h. 12 oder 15 Monate nachgewiesene Abstinenz insgesamt).
  • Bei einem Alkoholmißbrauch, der vom Gutachter als Alkoholgefährdung eingestuft wird, sollte nachgewiesen werden, daß kein Alkoholmißbrauch mehr stattfindet. Sind aber z.B. die Leberwerte trotz Abstinenz oder deutlich reduzierten Alkoholkonsums immer noch erhöht, muß nachgewiesen werden, daß die Erhöhung der Werte nicht alkoholbedingt ist sondern daß andere medizinische Ursachen vorliegen.

Drogen

  • Bei diagnostizierter Drogenabhängigkeit muß ein Jahr Drogenfreiheit nachgewiesen werden (unter bestimmten Umständen 15 Monate), und zwar entweder
    • durch Urinproben (6 Proben in 12 Monaten, 7 Proben in 15 Monaten) oder
    • durch Haarproben (2 Haarproben à 6 cm im Abstand von 6 Monaten plus eine weitere Haarprobe à 3cm für einen Zeitraum von 3 Monaten).
    • Wenn es zusätzlich Anhaltspunkte für einen früheren Alkoholmißbrauch gibt, wird auch hier ein einjähriger Nachweis über die Alkoholabstinenz gefordert.
  • Ging es in der Vergangenheit um den Konsum harter Drogen (Kokain, Heroin, Amphetamine, XTC, etc.), ohne daß eine Abhängigkeit diagnostiziert wurde, muß ebenfalls ein Jahr (ggfs. 15 Monate) Drogenfreiheit nachgewiesen werden. Wenn es zusätzlich Anhaltspunkte für einen früheren Alkoholmißbrauch gibt, wird auch hier ein einjähriger Nachweis über die Alkoholabstinenz gefordert.
  • Wurde ausschließlich Cannabis konsumiert, kann ebenfalls ein einjähriger, ggfs. 15monatiger Nachweis der Drogenfreiheit verlangt werden, und zwar dann, wenn der Konsum die Merkmale einer fortgeschrittenen Dogenproblematik erfüllt.
  • Ging es ausschließlich um den Konsum von Cannabis (ohne Entwicklung einer Abhängigkeit / einer fortgeschrittenen Drogenproblematik), so wird in der Regel ein Nachweis der Drogenfreiheit über 6 Monate durch ein Drogen-screening gefordert. Wichtig: Das screening muß sich auf das komplette Spektrum der illegalen Drogen erstrecken – nicht bloß auf Cannabis-Abbauprodukte.

Haaranalyse als Abstinenznachweis

  • Bei Drogen kann mittels Haaranalyse rückwirkend ein Zeitraum bis zu sechs Monaten beurteilt werden. Bei einem angenommenen Wachstum von 1 cm / Monat braucht es dazu mindestens 6 cm lange Haare. Wenn Sie ein Jahr Drogenfreiheit nachweisen müssen, brauchen Sie dazu also zwei Haarproben à 6 cm.
  • Bei Alkohol kann mittels Haaranalyse ein Zeitraum von maximal drei Monaten rückwirkend beurteilt werden. Wenn Sie ein Jahr Abstinenz nachweisen müssen, brauchen Sie dazu also 4 Haarproben.

Noch einmal: Die vorstehenden Hinweise können und wollen eine persönliche und differenzierte Beratung nicht ersetzen. Diese ist beim Thema „Abstinenznachweise“ unbedingt ratsam.