Aus welchem Anlaß und von wem wird eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) angeordnet?
Das Straßenverkehrsamt ist die zuständige Behörde, die die Vorlage eines MPU-Gutachtens dann verlangt, wenn sie bei einer Person „Zweifel an der Eignung zum Führen von Fahrzeugen“ hat.
Dies ist u.a. der Fall
Eine MPU kann auch angeordnet werden, bevor jemand überhaupt zur Führerscheinprüfung zugelassen wird – und zwar dann, wenn der Betreffende bereits als Jugendlicher wiederholt aufgefallen ist (z.B. dadurch, daß er immer wieder mit einem „frisierten“ Mofa am Straßenverkehr teilgenommen hat).
Wann ordnet das Straßenverkehrsamt eine MPU an?
Es sind überwiegend zwei Zeitpunkte, zu denen das Straßenverkehrsamt eine MPU anordnen kann:
Die rechtliche Grundlage für die Anordnung einer MPU bildet das Verwaltungsrecht, und zwar die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Mit dem Strafrecht, auf dessen Grundlage zuvor oft ein Urteil gesprochen wurde (z.B. bei einer Alkoholfahrt die Verhängung einer Geldstrafe und das Festlegen einer Sperrfrist) hat das Verfahren rund um die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nichts mehr zu tun.