Das Gericht verhängt nach einer Alkoholfahrt in der Regel neben einer Geldstrafe auch eine Sperrfrist – d.h. es wird festgelegt, für wie lange der Führerschein entzogen wird. (12 Wochen vor Ende der Sperrfrist kann ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden.)
Die frühzeitige Teilnahme an einer Verkehrstherapie – also noch vor der Gerichtsverhandlung bzw. vor dem Strafbefehl – kann bewirken, daß die Sperrfrist vom Gericht kürzer bemessen wird, als dies sonst der Fall wäre.
Die rechtliche Grundlage bildet hier der §§ 69a StGB, insbesondere Satz 1 von Absatz 7, den ich hier zitiere:
„Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. …“
Auf dieser Grundlage ist auch eine nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist durch das Gericht möglich – also auch nach einem bereits ergangenen Urteil bzw. Strafbefehl.